Gericht bestätigt Payback rechtmäßigen Umgang mit Kundendaten

Gericht bestätigt Payback rechtmäßigen Umgang mit Kundendaten
  • Klage der Verbraucherschutzzentrale in zwei von drei Punkten abgewiesen
  • Abfrage des Geburtsdatums und Übermittlung von Wareninformationen zulässig
  • Gericht für Änderung bei der Einwilligungserklärung zur Datennutzung
Das Landgericht München hat heute die Klage des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen den Payback Rabattverein e.V. in zwei wesentlichen Punkten abgewiesen. Demnach ist die Abfrage des vollständigen Geburtsdatums im Payback Anmeldeformular rechtmäßig. Ebenfalls zulässig ist es, dass die Payback Partner Informationen über die eingekauften Waren und Dienstleistungen an Payback übermitteln. Das Gericht folgte in der Urteilsbegründung der Argumentation von Payback, dass diese Angaben für die eindeutige Identifikation von Mitgliedern bzw. die korrekte Verbuchung von Bonuspunkten und für eine Auskunftserteilung notwendig sind. „Das Vertrauen unserer Mitglieder ist für uns äußerst wichtig. Deshalb nehmen wir das Thema Datenschutz sehr ernst und bemühen uns um ein Höchstmaß an Transparenz und Sicherheit“, so René Beutner, Sprecher der Loyalty Partner GmbH, die das Payback Programm betreibt. „Wir freuen uns, dass uns das Gericht heute in diesen zwei wichtigen Fragen Recht gegeben hat. Das Urteil bestätigt unseren Standpunkt, dass wir von den Mitgliedern nur die für die Abwicklung des Programms notwendigen Daten erheben.“ Im dritten Punkt der vzbv-Klage, die parallel auch gegen andere Betreiber von Bonusprogrammen eingereicht wurde, ging es um die Frage, in welcher Form ein Kunde der Verwendung seiner Daten für Marktforschungs- und Werbezwecke zustimmen muss. Das Gericht folgte in diesem Punkt der Klägerseite, die ein aktives Ankreuzen des Kunden fordert. Payback dagegen praktiziert das gelernte und international gebräuchliche Verfahren, bei dem sich der Kunde durch Ankreuzen gegen die Verwendung seiner Daten aussprechen kann. Diese Art der Zustimmung wurde von Payback in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, dem Payback Datenschutzbeauftragten sowie dem Zusammenschluss aller deutschen Landesaufsichtsbehörden (Düsseldorfer Kreis) eingeführt. Payback ist nach wie vor der Überzeugung, dass dieses allgemein übliche und kundenfreundliche Verfahren den Interessen der Kunden gerecht wird. Deshalb wird Payback in dieser Frage Berufung einlegen. Bis auf weiteres wird das Urteil des Landgerichts daher nicht rechtskräftig.