Allgemeine Einkaufsbedingungen

Loyalty Partner GmbH und verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

für Waren und Dienstleistungen, Stand: 09/2023

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Verträge mit der Loyalty Partner GmbH oder mit einem ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die Loyalty Partner GmbH oder das verbundene Unternehmen werden im Folgenden Loyalty Partner genannt.
  2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 30 BGB). Sie gelten für Dienstleistungsverträge, Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
  3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Loyalty Partner gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn Loyalty Partner, ihre Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen nicht widersprechen oder bestellte Ware vorbehaltlos annehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Loyalty Partner ausdrücklich schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
  4. Mit erstmaliger Lieferung oder Erbringung der im Vertrag beschriebenen Leistungen zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Vertragspartner ihre ausschließliche Geltung an. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen mit dem Vertragspartner in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Form.
  5. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge) und Angaben in der Bestellung gelten vorrangig.
 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Erstellung von Angeboten ist unentgeltlich und begründet keine Verpflichtungen für Loyalty Partner. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet; gleiches gilt für Reisezeiten und -kosten oder sonstige Nebenkosten bei Dienstleistungen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bestellung einschließlich der Bestellungsunterlagen eigenständig auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und etwaige Bedenken unverzüglich gegenüber Loyalty Partner anzumelden. Andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Annahmefrist für Loyalty Partner zwei Wochen.
  4. Der Vertragspartner ist gehalten, die Bestellung entweder innerhalb einer Frist von 3 Tagen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Anderenfalls hat Loyalty Partner das Recht den Auftrag zu widerrufen.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen z.B. der Vertragsabschluss oder die Bestellung bedürfen der Schriftform, der Textform, oder der Übermittlung durch elektronischen Datenaustausch (z.B. durch ein ERP-Bestellsystem). Als Textform gilt die Übermittlung per Telefax, Computerfax oder E-Mail, unter der Voraussetzung, Loyalty Partner als ausstellendes Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sind. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der Bestätigung in dieser benannten Form. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
  6. Sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr ist an die Abteilung „Einkauf“ von Loyalty Partner zu richten unter Angabe von Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen.
 

§ 3 Leistung des Vertragspartners 

  1. Der Vertragspartner schuldet die Erbringung der konkret beauftragten Leistung. Er erbringt die Leistungen mit besonderer Sorgfalt fachmännisch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
  2. Der Vertragspartner dokumentiert den Ablauf und die Ergebnisse seiner Tätigkeit in für Dritte nachvollziehbarer Weise und überlässt Loyalty Partner die Dokumentation.
  3. Der Vertragspartner gewährt Loyalty Partner Einsicht in den Fortschritt der zu erbringenden Leistungen. Loyalty Partner ist berechtigt, sich jederzeit über den Fortgang der Leistungen durch Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu informieren.
  4. Der Vertragspartner ist bei der Erbringung der Leistung unternehmerisch frei. Nur der Vertragspartner ist berechtigt, den an der Leistungserbringung beteiligten Personen unmittelbar Weisungen zu erteilen. Der Vertragspartner bzw. seine Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer von Loyalty Partner im Sinne des Arbeits-, Steuer- oder Sozialversicherungsrechts; der Vertragspartner stellt sicher, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb von Loyalty Partner erfolgt.
  5. Vor Leistungsbeginn benennen der Vertragspartner und Loyalty Partner jeweils einen Ansprechpartner. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über diese Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners des Vertragspartners ist Loyalty Partner im Voraus in Textform anzukündigen.
  6. Der Vertragspartner erbringt die Leistungen grundsätzlich in seinen eigenen Geschäftsräumen. Bei Leistungen, die der Vertragspartner vereinbarungsgemäß außerhalb seiner eigenen Geschäftsräume erbringt, sind die am jeweiligen Ort geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien einzuhalten.
  7. Der Vertragspartner ist zur Vertretung von Loyalty Partner nicht berechtigt.
  8. Loyalty Partner stellt dem Vertragspartner die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Sofern der Vertragspartner die Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies Loyalty Partner unverzüglich schriftlich mitteilen.
 

§ 4 Änderung der Leistung

  1. Loyalty Partner kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen, soweit die Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Leistung dem Vertragspartner zumutbar sind. Über die Änderungen wird Loyalty Partner den Vertragspartner rechtzeitig informieren. Loyalty Partner wird gemeinsam mit dem Vertragspartner abstimmen, welche Änderungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Leistung vorgenommen werden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, dürfen Änderungen nur nach vorheriger Freigabe durch Loyalty Partner vorgenommen werden.
  2. Verringern oder erhöhen sich durch die gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Änderungen die dem Vertragspartner entstehenden Kosten, hat der Vertragspartner die Höhe der Kosten Loyalty Partner unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die Parteien können eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise verlangen. Loyalty Partner ist hierbei berechtigt, vom Vertragspartner Aufklärung über seine Preiskalkulation sowie Einsicht in geeignete Unterlagen zu verlangen. Sofern durch die vorzunehmenden Änderungen vereinbarte Termine, insbesondere Liefertermine bzw. vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten werden kann, hat der Vertragspartner Loyalty Partner hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 

§ 5 Subunternehmer

  1. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner auf einen Subunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Loyalty Partner. Loyalty Partner kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Fall einer von Loyalty Partner genehmigten Unterbeauftragung alle arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten sowie das Mindestlohngesetz einzuhalten und Loyalty Partner eine ggf. erforderliche Arbeitserlaubnis nachzuweisen bzw. bei Genehmigungspflicht auf Verlangen vorzulegen.
  3. Der Vertragspartner wird jeden Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber Loyalty Partner, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, das Mindestlohngesetz sowie die Verpflichtungen, die sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ergeben, schriftlich verpflichten. Er wird Loyalty Partner auf Verlangen diese schriftliche Verpflichtung nachweisen.
  4. Der Vertragspartner haftet gegenüber Loyalty Partner für das Verschulden der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
  5. Der Vertragspartner stellt Loyalty Partner von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch einen Verstoß der gesetzlichen Regelungen sowie Verletzung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelten Pflichten durch ihn bzw. seine Subunternehmer entstehen, es sei denn, der Vertragspartner hat die Verletzung nicht zu vertreten.
 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preise verstehen sich als Netto-Preise und die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert anzugeben, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, schließt der ausgewiesene Preis die Lieferung „frei Haus“ an die genannte Lieferadresse sowie alle im Zusammenhang mit der Lieferung stehenden Nebenkosten und Aufwendungen, z.B. Verpackung, Transport, ein.
  3. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Für den Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung des Vertragspartners.
  4. Loyalty Partner schuldet keine Fälligkeitszinsen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Loyalty Partner in gesetzlichem Umfang zu.
  6. Forderungen des Vertragspartners an Loyalty Partner dürfen nur mit Zustimmung von Loyalty Partner an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Vertragspartner.
 

§ 7 Rechnungen

  1. Die Rechnungen sind an Loyalty Partner oder das verbundene Unternehmen, das die Bestellung aufgegeben hat, ausschließlich elektronisch zu stellen und an entsprechende Emailadresse zu übersenden:
  2. Die vom Vertragspartner erstellte Rechnung muss dieselben Daten enthalten wie der quittierte Lieferschein. Der vertraglich vereinbarte Preis sowie der Gesamtpreis müssen ebenfalls angegeben werden.
  3. Die hier geregelten Zahlungsziele gelten erst ab Eingang der einer nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ordnungsgemäß gestellten Rechnung an Loyalty Partner oder dem bestellenden verbundenen Unternehmen. 
 

§ 8 Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

  1. Die in dem Vertrag bzw. der Bestellung angegebene Lieferzeit, Fristen und Termine sind bindend.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Loyalty Partner unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eingetreten sind oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Lieferzeit, Fristen oder Termine nicht eingehalten werden können.
  3. Gefahrübergang tritt bei Anlieferung am in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort ein. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr bei Abnahme durch Loyalty Partner über.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen Loyalty Partner die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Loyalty Partner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Der Lieferung sind entsprechende Lieferscheine in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Lieferscheine sowie Rechnungen müssen Angaben wie Lieferscheinnummer, Mengenangabe, Artikelbezeichnung, Anlieferungsort sowie die Vertrags- und Bestellnummer von Loyalty Partner - soweit vorhanden - enthalten. Eine Durchschrift des Lieferscheins ist der Rechnung beizufügen.
  6. Bei der Lieferung aus dem Ausland sind eine zusätzliche Ausfertigung des Lieferscheines und, soweit notwendig, die entsprechenden Einfuhrpapiere der Sendung beizufügen.
  7. Auf Verlangen von Loyalty Partner ist der Vertragspartner verpflichtet, der Sendung unentgeltlich die notwendigen Dokumente, insbesondere ein Ursprungszeugnis, eine Hersteller- und/oder Präferenzbescheinigung beizufügen.
 

§ 9 Abnahme, Mängeluntersuchung und Mängelansprüche

  1. Es gilt der Grundsatz der Gesamtabnahme der vom Vertragspartner erbrachten Leistungen, auch bei ausdrücklich vereinbarten Teilabnahmen. Die Gewährleistungsfrist für die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen beginnt einheitlich mit Gesamtabnahme.
  2. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach einer Eingangsprüfung von Loyalty Partner nach Empfang der Lieferung. Das Ausstellen von Empfangsquittungen sowie geleistete Zahlungen stellen weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte aus einer Pflichtverletzung dar.
  3. Loyalty Partner ist verpflichtet, die Vertragsware innerhalb angemessener Frist auf Mängel und etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Der Vertragspartner wird Loyalty Partner hierbei auf eigene Kosten unterstützen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, von Loyalty Partner abgesandt wird.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Loyalty Partner ungekürzt zu. Insbesondere ist Loyalty Partner berechtigt, vom Vertragspartner nach Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen und Kosten zu übernehmen. Ort der Nacherfüllung ist, sofern nicht anders vereinbart, der Bestimmungsort. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, und das Rücktrittsrecht bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  5. Im Übrigen richten sich die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 

§ 10 Produkthaftung und Haftpflichtversicherung

  1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Loyalty Partner insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; die Fixierung der angemessenen Deckungssummen ist produkt- und branchenspezifisch; unter Berücksichtigung der damit vorgegebenen Schadensadäquanz sollten die Einzelheiten jeweils geprüft werden. Stehen Loyalty Partner weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die entsprechende Versicherungspolizze vorzulegen.  
  4. Im Übrigen und sofern nicht anders vereinbart gelten für beide Parteien die gesetzlichen Regelungen zur Haftung.
 

§ 11 Besonderheiten bei Dienstleistungsverträgen

  1. Vergütung:
    1. Die Vergütung von Dienstleistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen (insbesondere nach Meilensteinen), so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung.
    2. Bei Pauschalvergütung sind mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung alle vom Vertragspartner erbrachten Leistungen und alle Nebenkosten (z.B. Reisekosten) abgegolten. Soweit im Vertrag die Erstattung von Nebenkosten vereinbart wird, müssen die Nebenkosten angemessen sein und prüfbar abgerechnet werden.
  2. Verzug und Mangel
    1. Ist der Vertragspartner mit der Leistungserbringung in Verzug, erbringt er sie nicht oder nur mangelhaft, kann Loyalty Partner nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
    2. Der Vertragspartner hat Loyalty Partner den durch den Verzug, Schlechtleistung bzw. der Nichterfüllung entstehenden Mehraufwand zu ersetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Loyalty Partner bleiben unberührt.
    3. Anstelle der Abnahme übergibt der Vertragspartner eine Erklärung in Schrift- oder Textform, dass die Leistungen beendet sind, und bietet eine stets in den Kosten inkludierte, gemeinsame Besprechung der erbrachten Leistungen an.
  3. Qualifikation

Soweit der Vertragspartner eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Sollte Loyalty Partner berechtigte Zweifel an der Qualifikation von Mitarbeitern des Vertragspartners haben, ist Loyalty Partner berechtigt, von dem Vertragspartner den sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen.

 

§ 12 Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

  1. Der Vertragspartner räumt Loyalty Partner an sämtlichen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstandenen, durch Urheber- oder sonstige Schutzrechte geschützten Arbeitsergebnissen, ein ausschließliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Der Vertragspartner überträgt Loyalty Partner auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
  2. Der Vertragspartner verschafft Loyalty Partner diese Nutzungs- und Verwertungsrechte auch an Arbeitsergebnissen seiner Mitarbeiter, sofern diese für Loyalty Partner geschaffen wurden.
  3. Loyalty Partner ist berechtigt, eintragungsfähige Rechte, z.B. Designs, Geschmacks-, Gebrauchsmuster und Patente auf Basis der Arbeitsergebnisse anzumelden und nach Maßgabe dieses Absatz 1 zu nutzen.
 

§ 13 Schutzrechte Dritter

  1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass sämtliche erbrachten Leistungen und übergebenen Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und sich für die vertragsgemäße Verwendung eignen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Loyalty Partner von sämtlichen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, die Dritte gegen Loyalty Partner wegen der Verletzung von Schutzrechten erheben und wird Loyalty Partner alle notwendigen und angemessenen Aufwendungen (insbesondere externe Anwaltskosten) in Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme erstatten. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
 

§ 14 Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner wird bei seiner Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen. Vertrauliche Informationen bedeutet: Alle Informationen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN sowie alle sonstigen Informationen, die Loyalty Partner oder ein gemäß §§ 15 ff. AktG mit Loyalty Partner verbundenes Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner als vertraulich oder sinngemäß bezeichnet oder an denen Loyalty Partner oder ein gemäß §§ 15 ff. AktG mit Loyalty Partner verbundenes Unternehmen ein offenkundiges Geheimhaltungsinteresse hat, insbesondere Kundendaten, Tarifstrukturen sowie sonstige Informationen über den Betriebsablauf von Loyalty Partner, unabhängig von der Verkörperung der Information, z.B. mündlich, in einem Dokument oder einer Datei.
  2. Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die nachweislich
    1. allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Vertragspartner zu vertreten hat oder
    2. die dem Vertragspartner von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder
    3. von Loyalty Partner zuvor schriftlich zur Bekanntmachung freigegeben wurden oder
    4. vom Vertragspartner nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder
    5. aufgrund gesetzlicher Informationspflichten, Rechtsvorschriften, behördlicher Regelungen oder Anordnungen oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vom Vertragspartner offen zu legen sind; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, Loyalty Partner unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen halten. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern und diese Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen. Denjenigen Personen, die im Rahmen des Auftrags mitwirken, darf der Vertragspartner Informationen nur so weit offenbaren, wie dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
  4. Die Geheimhaltungspflicht des Vertragspartners besteht nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
 

§ 15 Datenschutz

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das anwendbare Datenschutzrecht zu beachten.
  2. Der Vertragspartner wird sein zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal vor Tätigkeitsaufnahme schriftlich auf die Vertraulichkeit der Daten verpflichten und Loyalty Partner die Erfüllung dieser Verpflichtung auf Anforderung durch Übersendung von Kopien der Verpflichtungserklärungen nachweisen.
  3. Soweit der Vertragspartner bei der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten von Loyalty Partner oder eines Kunden von Loyalty Partner verarbeitet, ist im Vorfeld eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) abzuschließen.
  4. Die Verpflichtung zum Datenschutz besteht nach Beendigung dieses Vertrages unverändert fort. 
 

§ 16 Rückgabe von Daten, Informationen und Unterlagen

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nach vollständiger Erbringung der Leistung alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an Loyalty Partner zurückzugeben. Der Vertragspartner wird darüber hinaus alle Daten und Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen sowie alle Vervielfältigungen der Daten und Speichermedien nach Wahl von Loyalty Partner an diese zurückgeben oder die Vervielfältigungen in einer Art und Weise zerstören, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist.
  2. Loyalty Partner ist berechtigt, eine entsprechende Vollständigkeitserklärung oder eine Dokumentation über die Löschung zu verlangen.
 

§ 17 Eigentumsvorbehalt

  1. Unterlagen (z.B. Pläne, Produktbeschreibungen) oder sonstige Hilfsmittel (z.B. Software, Gegenstände), die dem Vertragspartner von Loyalty Partner zur Verfügung gestellt wurden, bleiben Eigentum von Loyalty Partner bzw. des Rechteinhabers und dürfen ausschließlich für die Durchführung des Vertrages genutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gestellte Unterlagen und Hilfsmittel sind pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten zu verwahren und zu versichern.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für Loyalty Partner vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass Loyalty Partner als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
   

§ 18 Besondere gesetzliche Bestimmungen und Verpflichtungen

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich,
    1. die jeweiligen Regelungen zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachhaltige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
    2. die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes einzuhalten, insbesondere die Anwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und Mindestarbeitsbedingungen im Ausland.
    3. die Bestimmungen des Mindestlohngesetztes gegenüber seinen Mitarbeitern einzuhalten.
    4. keiner Person, die gesetzlichen Regelungen zu Korruption einzuhalten. Insbesondere wird er keiner Person, die in einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnis zur Loyalty Partner steht, mittelbar oder unmittelbar Geschenke machen oder versprechen.
  2. Der Vertragspartner wird die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
  3. Loyalty Partner ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen und bei fehlenden Nachweisen oder Verstößen der in diesem Absatz geregelten Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen
 

§ 19 Sonstige Bestimmungen

  1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, wird München als Gerichtsstand vereinbart; Loyalty Partner ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist München Erfüllungsort.
  3. Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
 

Stand: 09/2023